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(AGB) Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kofferversandservice.de (KVS) – ein Service der alexiYus GmbH

Stand: 20. Juli 2026

1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Rangfolge

1.1 Vertragspartner des Auftraggebers ist die alexiYus GmbH, handelnd unter der Dienstleistungsmarke „Kofferversandservice.de“ (nachfolgend „KVS“). KVS organisiert als Transport- und Touristikdienstleister die Abholung, Beförderung und Zustellung von Gepäck-, Koffer-, Reisegepäck- und sonstigen zugelassenen Sendungen im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr. Zur Ausführung setzt KVS selbstständige Paket-, Kurier-, Express-, Fracht-, Speditions-, Netzwerk- und sonstige Leistungspartner ein, insbesondere UPS sowie gegebenenfalls weitere Carrier.

1.2 Diese AGB gelten für alle Verträge über Leistungen von KVS. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn KVS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.3 Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuchs (HGB), der Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route (CMR), des Montrealer Übereinkommens sowie sonstiger zwingender nationaler und internationaler transportrechtlicher Vorschriften, gehen diesen AGB vor.

1.4 Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) werden im Verhältnis zwischen KVS und dem Auftraggeber nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform einbezogen werden.

1.5 Bedingungen eines ausführenden Transportpartners werden nicht allein dadurch unmittelbarer Vertragsbestandteil zwischen dem Auftraggeber und dem Transportpartner, dass KVS diesen Partner einsetzt. Dessen Leistungs-, Sicherheits-, Beförderungs- und Ausschlussvorgaben bestimmen jedoch den tatsächlich verfügbaren Leistungsumfang. KVS darf zur vertragsgemäßen Ausführung solche Vorgaben anwenden, soweit sie dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mitgeteilt wurden, aus der Leistungsbeschreibung hervorgehen oder zur Einhaltung zwingender Sicherheits- oder Rechtsvorschriften erforderlich sind.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Darstellungen, Preisangaben und Buchungsmöglichkeiten auf den Internetseiten von KVS sind grundsätzlich freibleibend. Die Buchung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot dar. Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsannahme, Buchungsbestätigung oder Beginn der Leistungsausführung durch KVS zustande.

2.2 KVS ist vor Vertragsschluss berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Annahmepflicht besteht nicht.

2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der Buchungsbestätigung, der bei Buchung geltenden Leistungsbeschreibung und diesen AGB. Sendungen können in Paket-, Kurier-, Express-, Fracht-, Sammelladungs- oder Netzwerkverkehren befördert und dabei sortiert, gescannt, verwogen, vermessen, fotografiert, geröntgt, kontrolliert, umgeschlagen, zwischengelagert und weiterverladen werden.

2.4 KVS schuldet keinen bestimmten ausführenden Transportpartner, keine bestimmte Transportstrecke und kein bestimmtes Transportmittel, sofern dies nicht ausdrücklich bestätigt wurde.

2.5 KVS darf zur Vertragserfüllung Daten, Dokumente und Weisungen an beteiligte Transport-, Zoll-, Sicherheits-, Lager-, Flughafen-, Hafen-, Hotel- und sonstige Leistungspartner übermitteln, soweit dies zur Durchführung erforderlich ist.

3. Abholung, Rückholung und Übergabe

3.1 „Abholung“ bezeichnet die Übernahme einer Sendung an der angegebenen Abholadresse. „Rückholung“ bezeichnet insbesondere eine Abholung im Rahmen eines Retouren- oder Returns-Services, bei dem der ausführende Transportpartner ein Rücksendeetikett bereitstellt oder mitführt.

3.2 Wird ein UPS Returns Plus Service eingesetzt, richtet sich die Anzahl der Abholversuche nach dem gebuchten Produkt. Beim einfachen Rückholservice ist regelmäßig ein Abholversuch, beim dreifachen Rückholservice sind regelmäßig bis zu drei Abholversuche nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsbeschreibung vorgesehen. Ein zusätzlicher Abholauftrag wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich gebucht wurde.

3.3 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Sendung am Abholtag während des mitgeteilten oder üblichen Tageszeitfensters vollständig verpackt, verschlossen, zugänglich, transportbereit und einer übergabeberechtigten Person bekannt ist. Bei Hotels, Kliniken, Ferienanlagen, Firmen und vergleichbaren Einrichtungen kann die Übergabe an Rezeption, Empfang, Warenannahme, Gepäckaufbewahrung oder eine vergleichbare Stelle erfolgen.

3.4 Abholzeiten und Abholzeitfenster sind nicht garantiert, sofern kein ausdrücklich garantierter Terminservice gebucht und von KVS bestätigt wurde. Der Auftraggeber muss eine geeignete zeitliche Reserve einplanen. Eine Abholung kann sich insbesondere wegen Tourenplanung, Verkehr, Witterung, höherer Gewalt, regionaler Feiertage, Sicherheitskontrollen, Netzstörungen oder sonstiger betrieblicher Umstände verschieben.

3.5 Wird niemand angetroffen, ist die Sendung nicht zugänglich oder nicht versandbereit, fehlen erforderliche Unterlagen oder überschreitet die Sendung die gebuchten Grenzen, gilt dies als erfolgloser Abholversuch. KVS kann Fehlanfahrts-, Neudispositions-, Rückhol-, Lager- und sonstige Fremdkosten sowie eine Bearbeitungsgebühr berechnen.

3.6 Die elektronische Ankündigung einer Sendung oder die Übermittlung von Sendungsdaten beweist nicht deren tatsächliche Übergabe. Als Übergabenachweis können insbesondere Scan-, Depot-, Fahrer-, Abhol-, Quittungs- oder sonstige Transportdaten dienen.

4. Zustellung und Ablieferung

4.1 Die Zustellung erfolgt an die angegebene Anschrift oder an eine nach diesen AGB zulässige alternative Empfangsstelle. Bei privaten Anschriften erfolgt die Übergabe regelmäßig an der Wohnungstür oder an der ersten sicher erreichbaren Übergabestelle; bei gewerblichen Anschriften, Hotels, Kliniken, Ferienanlagen und Firmen kann an Rezeption, Empfang oder Warenannahme zugestellt werden.

4.2 Soweit keine persönliche Zustellung ausdrücklich vereinbart und bestätigt wurde, darf die Sendung auch an eine im Haushalt oder Betrieb anwesende Person, eine Rezeption, Warenannahme, Empfangsstelle, einen Nachbarn, einen Paketshop, einen Access Point, ein Depot oder eine andere vom Transportpartner bestimmte geeignete Stelle übergeben oder dort zur Abholung hinterlegt werden.

4.3 Erteilt der Auftraggeber oder Empfänger eine Abstellgenehmigung, Umleitungs-, Termin-, Access-Point- oder sonstige Zustellanweisung, gilt die Sendung als ordnungsgemäß zugestellt, wenn entsprechend dieser Weisung verfahren wurde. Weisungen des Empfängers über ein Zustellportal oder Benachrichtigungssystem gelten im Verhältnis zu KVS als Weisungen des Auftraggebers.

4.4 Als Abliefernachweis gelten insbesondere digitale Unterschriften, Handscanner-Daten, Zustellscans, Depotnachweise, Access-Point-Nachweise, fotografische Abliefernachweise oder sonstige vom Transportpartner vorgesehene Zustelldokumentationen.

4.5 Postfächer, Packstationen, Schließfächer und sonstige Sonderadressen werden nur bedient, wenn dies ausdrücklich buchbar und bestätigt ist.

4.6 Wird die Sendung an einer Abholstelle bereitgehalten und nicht innerhalb der vom Transportpartner vorgesehenen Frist abgeholt, kann sie auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt, gelagert, weitergeleitet oder anderweitig behandelt werden.

5. Laufzeiten, Termin- und Expressleistungen

5.1 Abholungen und Zustellungen erfolgen grundsätzlich montags bis freitags, ausgenommen Feiertage am jeweiligen Abhol-, Umschlag- oder Zustellort. Wochenenden und Feiertage zählen nicht als Transporttage. Der Abholtag zählt nicht als erster Transporttag.

5.2 Angegebene Laufzeiten sind Regellaufzeiten. Sie stellen weder einen Fixtermin noch eine Garantie dar, sofern kein garantierter Terminservice ausdrücklich gebucht und bestätigt wurde.

5.3 Für Inseln, Bergregionen, Grenzgebiete, schwer zugängliche Orte, Hotels, Kliniken, Häfen, Flughäfen, Messen, Ferienanlagen, Zollgebiete und sonstige Sonderadressen können längere Laufzeiten und besondere Annahmebedingungen gelten. Eine Laufzeitgarantie ist für solche Ziele ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anders bestätigt.

5.4 Der Auftraggeber muss den Transport mit ausreichender Reserve vor Reisebeginn, Abflug, Einschiffung, Hotelwechsel oder sonstigen zeitgebundenen Ereignissen buchen. KVS schuldet ohne ausdrücklich bestätigte Garantie keine Ankunft vor einer Reiseleistung.

5.5 Soweit für eine ausdrücklich garantierte UPS-Leistung eine Geld-zurück-Garantie gilt, setzt eine Erstattung die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des betroffenen Services voraus. Die Erstattung ist grundsätzlich auf das für die garantierte Transportleistung berechnete Entgelt beschränkt; weitergehende Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach zwingendem Recht und Ziffer 13.

6. Gewichts-, Maß- und Volumengrenzen

6.1 Sofern in der gebuchten Produktbeschreibung nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt für den regulären Gepäckservice ein maximales tatsächliches Einzelgewicht von 30 kg.

6.2 Maßgeblich für die Abrechnung ist das höhere Gewicht aus tatsächlichem Gewicht und Volumengewicht. Das Volumengewicht wird nach der für den ausführenden Transportpartner geltenden Formel berechnet. Bei UPS-Paketsendungen gilt regelmäßig:

Länge × Breite × Höhe in Zentimetern ÷ 5.000.

6.3 Bei einem gebuchten Maximalgewicht von 30 kg darf daher grundsätzlich auch das abrechnungsrelevante Volumengewicht 30 kg nicht überschreiten, sofern keine andere Leistung bestätigt wurde.

6.4 Strengere produktspezifische Maß-, Volumen-, Gurtmaß- oder Gewichtsgrenzen gehen vor. Technische Höchstgrenzen eines Transportpartners begründen keinen Anspruch darauf, dass KVS Sendungen bis zu diesen Grenzen annimmt.

6.5 KVS und der Transportpartner dürfen Sendungen nachmessen und nachwiegen. Festgestellte Abweichungen, Zuschläge für zusätzliche Handhabung, große Pakete, Übergrößen, nicht sortierfähige Gepäckstücke, Gewichtskorrekturen und sonstige Carrierzuschläge dürfen dem Auftraggeber nachberechnet werden. Als Nachweis genügen insbesondere Scan-, Wiege-, Mess-, Foto-, Abrechnungs- oder Transportdaten des ausführenden Partners.

7. Verpackung und Kennzeichnung

7.1 Der Auftraggeber ist für eine beanspruchungsgerechte Innen- und Außenverpackung verantwortlich. Die Verpackung muss den Inhalt gegen die üblichen Belastungen automatisierter Sortierung, Fördertechnik, Stapelung, Umschlag, Druck, Stoß, Vibration, Witterung und Mehrfachverladung schützen und zugleich Schäden an Personen, Anlagen, Fahrzeugen und anderen Sendungen verhindern.

7.2 Koffer, Trolleys, Reisetaschen, Taschen, Golfbags und vergleichbare Gepäckstücke gelten beim Gepäcktransport zugleich als äußere Transportverpackung. Sie müssen stabil, vollständig schließbar, transportfähig und für Paketnetzwerke geeignet sein. Reißverschlüsse, Verschlüsse, Griffe, Rollen, Außentaschen und Anbauteile müssen ausreichend gesichert sein.

7.3 Alte Versandetiketten, Airline-Tags, Hotelanhänger, Barcodes, Adressaufkleber und sonstige irreführende Kennzeichnungen sind vollständig zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Es darf ausschließlich das für den konkreten Auftrag vorgesehene Etikett verwendet werden.

7.4 KVS ist nicht verpflichtet, Verpackungen zu prüfen, nachzubessern, zu polstern, zu umreifen oder neu zu verpacken. Eine vorbehaltlose Übernahme bestätigt weder die Eignung der Verpackung noch Inhalt, Wert, Gewicht, Maße oder Stückzahl.

8. Beförderungsausschlüsse und gefährliche Güter

8.1 Vom regulären Gepäckservice ausgeschlossen sind insbesondere:

  • Bargeld, Wertpapiere, Schecks, Sparbücher, Gutscheine und sonstige geldwerte Dokumente;
  • Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Perlen, hochpreisige Uhren, Kunst-, Sammler- und Antiquitätengegenstände;
  • Ausweise, Reisepässe, Visa, Führerscheine, Fahrzeugpapiere, Schlüssel und andere unersetzliche oder sicherheitsrelevante Originale, sofern nicht eine besondere Leistung ausdrücklich bestätigt wurde;
  • Mobiltelefone, Tablets, Laptops, Powerbanks, lose Batterien und sonstige Geräte oder Gegenstände mit Lithiumbatterien, soweit nicht ausdrücklich zugelassen;
  • Waffen, Waffenteile, Munition, Explosivstoffe, Feuerwerk und sonstige gefährliche Gegenstände;
  • Gefahrgut, Gefahrstoffe, Druckbehälter, Spraydosen, entzündliche Flüssigkeiten, Gase, Kraftstoffe, Chemikalien und Abfälle;
  • lebende Tiere, Pflanzen, sterbliche Überreste, verderbliche oder temperaturgeführte Waren;
  • Glas, Porzellan, Keramik, besonders zerbrechliche oder empfindliche Gegenstände sowie Güter, die nur stehend, liegend oder temperaturgeführt transportiert werden dürfen;
  • Tabakwaren, Alkohol und sonstige regulierte Erzeugnisse, soweit keine ausdrückliche vertragliche Freigabe besteht;
  • Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr, Besitz, Beförderung oder Lagerung gegen gesetzliche, zollrechtliche, sanktionsrechtliche oder behördliche Vorschriften verstößt;
  • Sendungen mit einem Gesamtwert von mehr als 750,00 EUR, sofern keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde.

8.2 Persönliche Gebrauchsgegenstände und unbegleitetes Reisegepäck werden ausschließlich im Umfang der zwischen KVS und dem jeweiligen Transportpartner bestehenden Sonderfreigaben und nur für die von KVS angebotenen Relationen angenommen. Eine Sonderfreigabe für Gepäck hebt andere Verbote, insbesondere für Gefahrgut, Wertgegenstände, Akkus, verbotene oder zollrechtlich unzulässige Inhalte, nicht auf.

8.3 Gefahrgut wird nur befördert, wenn KVS dies vorab ausdrücklich geprüft und in Textform bestätigt hat. Der Auftraggeber ist für Klassifizierung, Deklaration, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Einhaltung sämtlicher Gefahrgut-, Luftsicherheits- und Transportvorschriften verantwortlich.

8.4 KVS oder der Transportpartner dürfen Sendungen bei Verdacht auf unzulässige Inhalte, aufgrund gesetzlicher Pflichten oder zu Sicherheits-, Zoll- und Kontrollzwecken öffnen, röntgen, untersuchen, zurückhalten, zurücksenden, sicherstellen, ausladen, lagern oder Behörden übergeben. KVS haftet nicht für rechtmäßige Kontrollmaßnahmen und deren unvermeidbare Folgen, soweit KVS diese nicht schuldhaft verursacht hat.

8.5 Verstößt der Auftraggeber gegen diese Ziffer, hat er KVS von sämtlichen hieraus entstehenden Schäden, Ansprüchen Dritter, Bußgeldern, Lager-, Rücksende-, Entsorgungs-, Reinigungs-, Sicherheits-, Zoll-, Verwaltungs- und sonstigen Kosten freizustellen, soweit er den Verstoß zu vertreten hat.

9. Zoll, Steuern und internationale Sendungen

9.1 Der Auftraggeber hat alle für Ausfuhr, Einfuhr, Transit, Zollabfertigung und Sicherheitsprüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig, richtig, rechtzeitig und unterschrieben bereitzustellen. Hierzu können insbesondere Packliste, Zollinhaltserklärung, Proforma- oder Handelsrechnung, Wertnachweise, Ausweiskopien, Vollmachten, Ursprungs- und Verwendungsnachweise gehören.

9.2 Der Auftraggeber bleibt für Inhalt, Warenbeschreibung, Wert, Zolltarifnummer, Ursprung, Verwendungszweck und zollrechtlichen Status verantwortlich, auch wenn KVS Vorlagen bereitstellt oder Angaben technisch übermittelt.

9.3 Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, IGIC, Verbrauchsteuern, Sicherheits-, Lager-, Vorführungs-, Zollvertretungs-, Broker-, Auslage- und sonstige behördliche oder fremde Gebühren sind nicht im Transportpreis enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgewiesen wurden.

9.4 KVS darf, ist aber nicht verpflichtet, Frachten, Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Kosten auszulegen. Der Auftraggeber hat solche Auslagen unverzüglich zu erstatten. Werden vom Empfänger zu tragende Beträge nicht gezahlt, bleibt der Auftraggeber gegenüber KVS zahlungspflichtig.

9.5 Verzögerungen, Prüfungen, Rücksendungen, Einziehungen oder Beschlagnahmen durch Zoll-, Sicherheits- oder sonstige Behörden fallen nicht in den Verantwortungsbereich von KVS, soweit KVS sie nicht schuldhaft verursacht hat.

10. Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

10.1 Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen wird KVS, soweit möglich und zumutbar, Weisungen des Auftraggebers einholen. Ist eine Weisung nicht rechtzeitig erreichbar oder ausführbar, darf KVS im Interesse des Auftraggebers angemessene Maßnahmen treffen, insbesondere Zwischenlagerung, Rücksendung, Weiterleitung, Neudisposition, Übergabe an eine Abholstelle oder Verwertung nach Maßgabe des Gesetzes.

10.2 Nach Übergabe erteilte Weisungen sind nur verbindlich, wenn sie operativ umsetzbar sind und von KVS ausdrücklich bestätigt wurden. Änderungen können Zusatzkosten und Laufzeitverlängerungen verursachen.

10.3 Sämtliche notwendigen Mehrkosten trägt der Auftraggeber, soweit das Hindernis nicht von KVS zu vertreten ist. Hierzu zählen insbesondere Rücktransport, erneute Zustellung, Lagerung, Adresskorrektur, Zollbearbeitung, Entsorgung, Weiterleitung und erneute Abholung.

10.4 Ist eine Sendung dauerhaft unzustellbar und eine Rücksendung nicht möglich oder unverhältnismäßig, darf KVS nach Ablauf einer angemessenen Frist und unter Beachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften die Sendung verwerten oder unverwertbare Inhalte vernichten. Erlöse werden nach Abzug der Kosten dem Berechtigten gutgeschrieben.

11. Preise, Zuschläge und Zahlung

11.1 Es gelten die bei Vertragsschluss bestätigten Preise. Nachberechnet werden dürfen insbesondere festgestellte Gewichts- oder Maßabweichungen, Volumengewicht, zusätzliche Handhabung, Großpaket-, Übergrößen-, Nachfrage-, Treibstoff-, Adresskorrektur-, Insel-, Außengebiets-, Wohngebiets-, Zoll-, Lager-, Rücksende-, Fehlanfahrts- und sonstige vom Auftrag verursachte Zuschläge und Fremdkosten.

11.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten folgende Servicegebühren:

  • Buchungsservice durch KVS statt Selbstbuchung: 11,90 EUR;
  • Umbuchung oder nachträgliche Änderung: 6,90 EUR je Änderungsfall;
  • Stornierung weniger als 72 Stunden vor Abholung 20% des Bruttotransportpreises. Stornierungen mehr als 72 Stunden vor Abholung 10% des Bruttotransportpreises,  zuzüglich bereits entstandener Bearbeitungs-, Buchungs,- Fremd-, Dispositions- und Carrierkosten.

  • 11.3 Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. KVS darf die Leistung von vollständiger Vorauszahlung abhängig machen.

11.4 Gegen Forderungen von KVS darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden. Verbraucher dürfen zusätzlich mit Forderungen aufrechnen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

12. Stornierung und Änderungen

12.1 Eine Stornierung vor Übergabe der Sendung ist möglich. Der Auftraggeber trägt jedoch die bis dahin entstandenen und nicht vermeidbaren Fremd-, Label-, Abhol-, Dispositions-, Zoll-, Buchungs- und sonstigen Kosten sowie vereinbarte Stornogebühren.

12.2 Nach Übergabe an KVS oder den Transportpartner ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

12.3 Änderungen von Anschrift, Termin, Stückzahl, Gewicht, Maßen, Inhalt, Service oder Zollangaben bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung. KVS übernimmt keine Gewähr dafür, dass nachträgliche Änderungen noch umgesetzt werden können.

13. Haftung

13.1 Für Verlust, Teilverlust, Beschädigung und Verspätung haftet KVS nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften und den nachfolgenden Bestimmungen. Soweit internationales zwingendes Transportrecht anwendbar ist, insbesondere CMR oder Montrealer Übereinkommen, richtet sich die Haftung vorrangig danach.

13.2 Bei innerdeutschen Straßentransporten ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung, soweit gesetzlich zulässig, auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht des verlorenen oder beschädigten Teils der Sendung begrenzt. Soweit KVS gegenüber dem ausführenden Transportpartner für die konkrete Sendung eine höhere gesetzliche oder vertragliche Grundhaftung durchsetzen kann, wird KVS den Auftraggeber hieran bis zur Höhe des nachgewiesenen Schadens beteiligen; ein Anspruch auf eine bestimmte Carrierleistung oder Versicherungssumme wird hierdurch nicht begründet.

13.3 Bei internationalen Straßentransporten gilt, soweit die CMR anwendbar ist, deren Haftungsbegrenzung. Bei internationalen Lufttransporten gilt die Haftungsgrenze des Montrealer Übereinkommens in der jeweils geltenden Fassung und Höhe.

13.4 Für Verspätung ist die Haftung auf die nach zwingendem Recht geltende Höchstgrenze beschränkt. Bei innerdeutschen Frachtverträgen beträgt sie, soweit § 431 Abs. 3 HGB anwendbar ist, höchstens das Dreifache der Fracht. Bei CMR-Transporten ist sie regelmäßig auf die Fracht begrenzt.

13.5 Nicht ersetzt werden, soweit gesetzlich zulässig, mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, entgangener Umsatz, Nutzungsausfall, Reisebeeinträchtigungen, Kosten für Ersatzkleidung oder Ersatzbeschaffung, Hotel-, Flug-, Bahn-, Schiffs-, Mietwagen-, Termin-, Anschluss- und Urlaubsfolgekosten. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KVS, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit zwingendes Recht eine weitergehende Haftung anordnet.

13.6 Außenhülle / Transportverpackung

Koffer, Trolleys, Reisetaschen, Taschen, Golfbags und vergleichbare Gepäckstücke gelten beim Gepäcktransport als äußere Transportverpackung für den Inhalt.

Für Beschädigungen, Verschmutzungen, Abrieb, Kratzer, Dellen, Druckstellen, Flecken, Scheuerspuren, Verformungen, Risse, Brüche, beschädigte Rollen, Griffe, Reißverschlüsse, Außentaschen oder sonstige Schäden an der Außenhülle bzw. Transportverpackung wird keine Haftung übernommen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Eine Haftungsprüfung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Inhalt des Gepäckstücks verloren geht, gestohlen wird, zerstört wird oder durch ein ersatzfähiges Schadensereignis beschädigt wird.

13.7 Ein Ausschluss nach Ziffer 13.6 gilt nicht pauschal für nachgewiesene erhebliche strukturelle Schäden, wie eine zerstörte tragende Kofferschale, einen vollständigen Durchbruch, den Verlust wesentlicher Rollen oder Griffe oder die vollständige Funktionsunfähigkeit. Ersatzansprüche können jedoch wegen Verpackungsmangels, Eigenart des Gepäckstücks, Vorschäden, Verschleiß, Überladung, unzureichender Verschlüsse oder sonstiger gesetzlicher Haftungsausschlüsse entfallen oder gekürzt sein.

13.8 Der Wert des Inhalts einer Sendung darf grundsätzlich 750,00 EUR nicht überschreiten, sofern keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde. Diese Wertgrenze ist keine Versicherungssumme. Maßgeblich ist höchstens der nachgewiesene Zeit-, Wiederbeschaffungs- oder Reparaturwert unter Berücksichtigung von Alter, Zustand und Abnutzung sowie der jeweils anwendbaren Haftungshöchstgrenze.

13.9 Eine erhöhte Wertdeklaration, Transportversicherung oder zusätzliche Haftung gilt nur, wenn sie ausdrücklich angeboten, gebucht, bezahlt und bestätigt wurde. Ausgeschlossene Güter werden durch eine Wertangabe nicht zulässig.

13.10 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KVS oder seiner gesetzlichen Vertreter, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer übernommenen Garantie oder soweit zwingendes Recht die Begrenzung ausschließt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten außerhalb des zwingenden Transportrechts ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

13.11 Hat ein Verhalten des Auftraggebers, Absenders, Empfängers oder ein besonderer Mangel, Vorschaden, Verpackungsmangel oder die natürliche Beschaffenheit der Sendung zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, bestimmen sich Ersatzpflicht und Umfang nach dem jeweiligen Mitverursachungsanteil.

14. Schadensanzeige, Nachweise und Ausschlussfristen

14.1 Offensichtliche Schäden oder Fehlmengen sind bei Ablieferung auf dem Zustellnachweis zu vermerken und KVS unverzüglich in Textform mitzuteilen. Nicht äußerlich erkennbare Schäden sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

14.2 Unabhängig von gesetzlichen Fristen muss eine Schadensmeldung so früh erfolgen, dass KVS die gegenüber dem ausführenden Transportpartner geltenden Fristen einhalten kann. Bei UPS-beförderten Sendungen soll eine Meldung wegen Beschädigung oder Teilverlust spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung und wegen vermuteten Verlusts spätestens innerhalb von 60 Kalendertagen nach Übergabe der Sendung erfolgen. Kürzere zwingende oder gesetzlich erforderliche Anzeigen, insbesondere nach HGB oder CMR, bleiben unberührt.

14.3 Zur Prüfung sind insbesondere Buchungsnummer und Sendungsnummer, Schadensbeschreibung, Fotos von Gepäckstück, Verpackung, Etikett und Inhalt, Kauf- oder Wertnachweise, Reparaturangebot sowie gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung des Empfängers vorzulegen. Gepäckstück, Verpackung und Inhalt sind bis zum Abschluss der Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen zur Besichtigung bereitzustellen.

14.4 Gesetzliche Vermutungs-, Anzeige-, Verjährungs- und Ausschlussfristen, insbesondere nach HGB, CMR und Montrealer Übereinkommen, bleiben maßgeblich. Diese Ziffer begründet keine Verkürzung zwingender Verbraucher- oder Transportrechte.

15. Besondere Leistungen

15.1 Inseln und schwer zugängliche Regionen

Für Inseln, Bergregionen, Grenzgebiete und schwer zugängliche Orte können zusätzliche Laufzeiten, Übergaben an Inselspediteure oder Sammelstellen sowie Zuschläge anfallen. Eine Leistung endet nur dann bereits mit Übergabe an eine solche Stelle, wenn dies für den konkreten Auftrag ausdrücklich vereinbart oder in der Produktbeschreibung klar ausgewiesen wurde.

15.2 Kreuzfahrtschiffe und Häfen

Sendungen für Kreuzfahrtschiffe werden ausschließlich nach vorheriger Bestätigung angenommen. Der Auftraggeber ist für rechtzeitige Buchung sowie alle Reederei-, Terminal-, Schiffs- und Gepäckkennzeichnungen verantwortlich. Die Leistung kann mit ordnungsgemäßer Übergabe an die offizielle Gepäckannahme, das Terminal- oder Schiffspersonal erfüllt sein.

15.3 Flughafenservice

Der Flughafenservice wird nur für ausdrücklich angebotene Flughäfen erbracht. KVS übernimmt keinen Airline-Check-in, keine Zollpassage im Namen des Reisenden und keine Abholung vom Gepäckband. Die Leistung endet beziehungsweise beginnt an der ausdrücklich vereinbarten Gepäckaufbewahrung, Annahme- oder Übergabestelle. Lager-, Porter-, Flughafen- und Fremdgebühren trägt der Auftraggeber, sofern sie nicht ausdrücklich eingeschlossen sind.

15.4 Nachnahme

Nachnahmesendungen werden nur ausgeführt, wenn dieser Service ausdrücklich buchbar und bestätigt ist. Es gelten zusätzlich die Höchstbeträge, Formvorgaben, Zahlungsarten und Ausschlüsse des ausführenden Transportpartners.

16. Datenschutz und Kommunikation

16.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der gesonderten Datenschutzerklärung von KVS.

16.2 Der Auftraggeber versichert, zur Übermittlung der Daten von Absendern, Empfängern, Kontaktpersonen und sonstigen Beteiligten berechtigt zu sein und erforderliche Informationen erteilt beziehungsweise Einwilligungen eingeholt zu haben.

16.3 Vertragsbezogene Mitteilungen dürfen an die bei Buchung angegebene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer übermittelt werden. Der Auftraggeber hat diese Daten aktuell zu halten und Spam- sowie Nachrichtenfilter angemessen zu kontrollieren.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat und die Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

17.3 Die alexiYus GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

17.4 Die frühere EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Ein Verweis auf diese Plattform erfolgt daher nicht mehr.

17.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.